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Körperschaftsteuer: Neues bei Dividenden aus ausländischen Minderheitsbeteiligungen (kleiner 10%)
Erträge aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften sind gemäß § 10 Abs. 2 KStG dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zumindest 10% beträgt und mindestens ein Jahr bestanden hat (internationales Schachtelprivileg). Der VwGH hat nun in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008 (2008/15/0064) festgestellt, dass die Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs bei Beteiligungen unter 10% an EU-Kapitalgesellschaften eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt und somit gemeinschaftsrechtswidrig ist. Ob dies auch für Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen aus Drittstaaten gilt, hat der VwGH offen gelassen.
Zur Herstellung eines gemeinschaftsrechtskonformen Zustands reicht es aber laut VwGH aus, wenn bei der Verdrängung von nationalem Recht durch Gemeinschaftsrecht die Anrechnung der ausländischen Steuern (maximal bis zum Betrag der österreichischen Steuer) erfolgt. Auf diese Weise wird eine Gleichbehandlung mit einer Inlandsveranlagung hergestellt. Internationale Schachtelbeteiligungen (d.h. von zumindest 10%) bleiben somit aufgrund der Befreiung in Österreich weiterhin besser gestellt, wenn das Steuerniveau im Ausland unter dem in Österreich liegt. Diese Besserstellung ist damit zu rechtfertigen, dass im Ausland ein aktives wirtschaftliches Engagement vorliegt, welches wiederum ein höheres Beteiligungsausmaß voraussetzt.
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